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Gericht macht Vermietern Mieterhöhung leichter
 
Vermieter können eine Mieterhöhung jetzt einfacher durchsetzen: Ein einfacher Mietspiegel einer anderen Stadt kann schon ausreichen, ein Sachverständigengutachten ist nicht nötig, entschied der Bundesgerichtshof.

Die Hürden für eine Mieterhöhung seitens des Vermieters sind ab sofort geringer: Dieser muss sich in seiner Begründung nicht auf einen qualifizierten Mietspiegel berufen, ein einfacher Mietspiegel - der ohne wissenschaftlichen Anspruch erstellt wurde - reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) aus (Az.: VIII ZR 99/09).
Dieser kann unter Umständen sogar auch aus einer Nachbarstadt stammen, entschieden die Richter. Und auch ein Sachverständigengutachten ist nicht unbedingt erforderlich.

Im verhandelten Fall wehrte sich ein Mieter gegen eine Mieterhöhung um monatlich knapp 80 Euro. Diese hatte der Vermieter mit dem Mietspiegel der Nachbargemeinde begründet, da diese mit dem Ort in dem die Mietwohnung ist, vergleichbar sei. Letztlich gaben die BGH-Richter dem Vermieter Recht.

Der BGH stellte zwar klar, dass ein einfacher Mietspiegel, wie er für viele Gemeinden durch Verhandlungen zwischen Mieter- und Vermieterverbänden erstellt werde, nicht das gleiche Gewicht habe wie ein nach wissenschaftlichen Kriterien erstellter qualifizierter Mietspiegel. Der einfache Mietspiegel könne aber ein wichtiges Indiz für die übliche Miete sein. Der Mieter habe durchaus die Möglichkeit, sich gegen eine Mieterhöhung, die mit einem einfachen Mietspegel begründet wird, zu wehren. Er müsse in diesem Fall Argumente vorbringen, weshalb ein solcher Mietspiegel kein Maßstab sein kann. Als Einwendungsgründe nennt der BGH etwa, dass es den Erstellern an Sachkunde gefehlt habe, dass sachfremde Erwägungen eingeflossen seien oder dass das Datenmaterial unzureichend war.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter jedoch nichts vorgebracht, was die Indizwirkung des einfachen Mietspiegels hätte erschüttern können. Demnach war die Mieterhöhung zulässig.
Quelle immowelt
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