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Urteil zur Straßenreinigungsgebühr Liegt das Grundstück an einem mehr als 100 Meter langen Privatweg wird keine Gebühr mehr fällig Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts sorgt endlich für Klarheit in einer bis dato verzwickten Frage: Werden für Grundstücke, die an einen Privatweg angrenzen Straßenreinigungsgebühren für die öffentliche Straße fällig, von der der Privatweg abzweigt? Bisher wurde dies stets im Einzelfall entschieden. Jetzt gilt: Ist der Privatweg, der als Stichstraße oder Sackgasse von einer öffentlichen Straße abzweigt, mehr als 100 Meter lang, dann müssen die Grundstückseigentümer keine Gebühren für den Winterdienst oder die Straßenreinigung entrichten. Münster. Grundstückseigentümer, deren Grundstück an einen Privatweg grenzt, der mehr als 100 Meter lang ist und als Stichweg oder Sackgasse von einer öffentlichen Straße abzweigt, müssen keine Straßenreinigungsgebühren zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW Anfang des Jahres entschieden. Die Richter haben damit eine einheitliche Regelung gefunden, die nun hoffentlich bei Kommunen wie Grundstücksbesitzern für Klarheit sorgt und die aufwändigen Einzelfallentscheidungen unnötig macht.
Bisher gab es in NRW nur die Vorschrift, dass Grundstückseigentümer, deren Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, eine Gebühr für die Straßenreinigung zu zahlen haben. Als erschlossen gilt ein Grundstück wiederum, wenn von der gereinigten Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung eröffnet. Zudem muss das Grundstück innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen. Doch was für die Fälle gilt, in denen das Grundstück an einem Privatweg liegt, der von der gereinigten Straße abzweigt, das war umstritten und wurde von Fall zu Fall entschieden – nicht selten im Zuge eines Rechtstreits. Dabei gilt es dann zu klären, ob der abzweigende Privatweg eine selbständige Erschließungsanlage ist. Denn in diesem Fall gilt der sogenannte Erschließungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße als unterbrochen. Mit der Folge, dass für die Grundstück, die an diesen Privatweg grenzen keine Straßenreinigungsgebühren entrichtet werden müssen.
Der zuständige 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts geht nun in seinem Urteil davon aus, dass ein Privatweg immer dann selbständig ist, wenn er länger als 100 Meter ist. Daraus folgt, dass für Grundstücke, die an einen solchen Privatweg grenzen, nun keine Reinigungsgebühren mehr fällig werden. Quelle Bund der Steuerzahler NRW vom 16.06.2011 |
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