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Mit kleinerem Wasserzähler Gebühren sparen
 
BGH hat entschieden: Kunden haben jederzeit einen Anspruch auf eine angemessene Wasseruhr.
 
Ob ein großer oder ein kleiner Wasserzähler den Verbrauch von Frischwasser festhält, spielt für den Gebührenzahler eine erhebliche Rolle. Denn von der Größe des Zählers hängt auch der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers ab. Deshalb hat der Kunde auch das Recht, jederzeit von seinem Wasserversorgungsunternehmen zu verlangen, eine angemessene Wasseruhr einzubauen, urteilte der Bundesgerichtshof. Und das gilt selbst dann, wenn der Kunde jahrelang widerspruchslos den unangemessen großen Wasserzähler geduldet und den zu hohen Wasserbezugspreis gezahlt hat.
Karlsruhe. Der Gebührenzahler hat jederzeit Recht, von seinem Wasserversorger zu fordern, einen großen Wasserzähler gegen einen kleineren auszutauschen, wenn diese kleinere Wasseruhr technisch ausreichend ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 21. April 2010).

Im vorliegenden Fall wurde in einem Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen der Wasserverbrauch über einen Wasserzähler der Größe QN 6 festgehalten. Der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers betrug damit 68 Euro pro Monat. Als die Wohnungseigentümergemeinschaft erfuhr, dass ein Zähler der Größe QN 2,5 für ihr Haus technisch völlig ausreicht, forderte sie vom ihrem Wasserversorgungsunternehmen einen umgehenden Austausch. Denn bei diesem Wasserzähler liegt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers lediglich bei 29,50 Euro.

Dieser Forderung muss das Unternehmen nach dem Urteil des BGH nun nachkommen. In ihrer Entscheidung legten die Richter zwar ausdrücklich fest, dass grundsätzlich das Wasserversorgungsunternehmen Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Mess¬einrichtung bestimmen kann. Aber: dabei muss das Unternehmen den Kunden anhören und dessen berichtigte Interessen wahren. Führt wie im vorliegenden Fall die Dimensionierung des Wasserzählers zu einer erheblichen Mehrbelastung des Kunden, gelte es daher, dem Wunsch des Kunden nach einem kleineren Zähler Rechnung zu tragen, sofern dies technisch möglich sei. Dem Kunden sei es dagegen nicht zumutbar, einen größeren Wasserzähler zu gebrauchen als technisch erforderlich.

Weiter müsse der Kunde sich auch nicht darauf vertrösten lassen, dass der kleinere Wasserzähler erst ausgewechselt wird, wenn ohnehin aus eichrechtlichen Gründen ein Austausch erforderlich ist. Er hat vielmehr das Recht, darauf zu bestehen, dass der Wechsel der Wasseruhr umgehend erfolgt.

Dieses Recht hat der Kunde übrigens auch dann nicht verwirkt, wenn er über einen längeren Zeitraum widerspruchslos den zu großen Wasserzähler akzeptiert und damit den zu hohen Wasserbezugspreis bezahlt hat. Dies sei auch deshalb so maßgeblich, so der BGH weil viele Wasserversorgungsunternehmen auch den Grund- und Servicepreis für die Wasserversorgung von der Größe des Zählers abhängig machen.
Quelle: Bund der Steuerzahler NRW,16.06.2010
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